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S A T Z U N G

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BLINDEN- UND SEHBEHINDERTEN-VERBAND
NORDRHEIN e.V.

gemäß Beschluß des Verbandstages vom 13.11.1999

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INHALTSVERZEICHNIS

§ 1 Name, Sitz, Verbandsgebiet, überregionale Zusammenarbeit

§ 2 Zweck und Aufgaben

§ 3 Sicherung der Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit

§ 4 Zusammensetzung des Verbandes

§ 5 Vereine

§ 6 Unmittelbare Mitgliedschaft

§ 7 Ehrenmitglieder

§ 8 Fördermitglieder

§ 9 Korrespondierende Mitglieder

§ 10 Organe

§ 11 Der Verbandstag

§ 12 Der Verwaltungsrat

§ 13 Der Vorstand

§ 14 Sitzungen, Niederschriften

§ 15 Anträge

§ 16 Kassenprüfer

§ 17 Kosten

§ 18 Fachgruppen

§ 19 Einrichtungen des Verbandes

§ 20 Auflösung des Verbandes

Satzung des Blinden- und Sehbehindertenverband Nordrhein e.V. gemäß Beschluß des Verbandstages vom 13.11.1999


Zum Inhaltsverzeichnis§ 1 Name, Sitz, Verbandsgebiet, überregionale Zusammenarbeit


§ 1 (1)

1. Der Verband führt den Namen:
"Blinden-und Sehbehindertenverband Nordrhein e.V."

2. Der Verband hat seinen Sitz in Meerbusch und ist bei dem für Meerbusch
zuständigen Amtsgericht unter der Nummer 1994 in das Vereinsregister eingetragen.

3. Der Verband ist ordentliches Mitglied des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e.V. mit Sitz in Berlin und des Paritätischen Wohlfahrtverbandes, Landesverband Nordrhein –Westfalen e.V., mit Sitz in Wuppertal.

4. Weitere Mitgliedschaften sind möglich.

§ 1 (2)

1. Die Verbandstätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Regierungsbezirke
Düsseldorf und Köln beziehungsweise deren Rechtsnachfolgern (rheinischer Teil des Landes Nordrhein-Westfalen – Verbandsgebiet).

§ 1 (3)

1. Der Verband arbeitet mit dem Lippischen Blindenverein e.V. sowie dem Westfälischen Blinden- und Sehbehindertenverein e.V. in der Arbeitsgemeinschaft der nordrhein-westfälischen Blindenverbände zusammen.

2. Einstimmige Beschlüsse dieser Arbeitsgemeinschaft binden den Verband so lange unmittelbar, als sie nicht durch den Vorstand außer Kraft gesetzt werden.

3. Die Regelung über das schriftliche Beschlußverfahren (§14 (5)) gilt entsprechend.


Zum Inhaltsverzeichnis§ 2 Zweck und Aufgaben


1. Zweck des Verbandes ist die unmittelbare und ausschließliche Erfüllung gemeinnütziger und mildtätiger Aufgaben im Sinne des III. Abschnitts der Abgabenordnung ("steuerbegünstigte Zwecke"). Der Verband vertritt die Interessen der Blinden und Sehbehinderten und arbeitet hierbei mit anderen Selbsthilfeträgern zusammen. Der Blinden- und Sehbehindertenverband Nordrhein e.V. ist ein Verband der freien Wohlfahrtspflege.

2. Der Verband fördert die gesellschaftliche und berufliche Eingliederung blinder und sehbehinderter Personen insbesondere durch

1. Einflußnahme auf die Gesetzgebung und –anwendung in Nordrhein-Westfalen,
2. soziale und berufliche Rehabilitation, Fort- und Weiterbildung,
3. Mitwirkung bei der Erschließung neuer Berufsmöglichkeiten,
4. Beratung in Hilfsmittelfragen,
5. Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit
6. Unterstützung und Pflege kultureller, geselliger und sportlicher Bestrebungen,
7. Unterhaltung von Einrichtungen der Arbeits-, Senioren-, Erholungs-, Kur- und Gesundheitsfürsorge bzw. Beteiligung an deren Trägerschaft,
8. Öffentlichkeitsarbeit,
9. Zusammenarbeit mit anderen Organisationen.

3. Der Verband enthält sich jeder parteipolitischer und konfessioneller Betätigung.


Zum Inhaltsverzeichnis§ 3 Sicherung der Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit

1. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden.

2. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes erhalten.
Die Mitglieder haben bei Ausscheiden aus dem Verband, bei einer Auflösung oder Aufhebung des Verbandes keinerlei Ansprüche an das Verbandsvermögen.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Zum Inhaltsverzeichnis§ 4 Zusammensetzung des Verbandes

1. Der Verband hat ordentlichen Mitglieder (§§ 5 und 6), Ehrenmitglieder (§7) und außerordentliche Mitglieder (§§ 8 und 9).

2. Außerordentliche Mitglieder sind
- fördernde Mitglieder und
- korrespondierende Mitglieder

Zum Inhaltsverzeichnis § 5 Vereine

§ 5 (1)

1. Vereine können nur ordentliche Mitglieder sein, wenn es sich um Blindenselbsthilfevereine handelt, die ihren Sitz im Verbandsgebiet haben und
Ihren Satzungsauftrag auf einen Teil des Verbandsgebietes (§ 5 Absatz 1 Satz 4) beschränken. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Vereins. Dem Antrag ist eine Gebietsvereinbarung mit den angrenzenden Vereinen zu Grunde zu legen. In einem nach Satz 3 ermittelten Vereinsgebiet ist nur ein Verein Verbandsmitglied.


§ 5 (2)

1. Im Falle der Ablehnung kann der Verein Einspruch beim Verwaltungsrat einlegen.

§ 5 (3)

1. Die Vereine sind verpflichtet,

1. die Zugehörigkeit zum Blinden- und Sehbehindertenverband Nordrhein e.V. in ihrer Satzung zum Ausdruck zu bringen,
2. die von den Verbandsorganen für die Verbandsarbeit für erforderlich gehaltenen Auskünfte zu geben,
3. Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten und durchzuführen,
4. die beschlossenen Beiträge und Umlagen zum jeweils festgesetzten Fälligkeitstermin zu leisten,
5. dem Verband bis zum 1. Februar eines jeden Jahres den Bestand der Mitglieder zum 31. Dezember des Vorjahres als dem Stichtag für die Beitragsbemessung zu melden,
6. als ordentliche Mitglieder nur Blinde und Sehbehinderte mit einem Sehvermögen von höchstens 3/10 aufzunehmen – bestehende Mitgliedschaften bleiben unberührt.

2. Die Mitgliedschaft Minderjähriger wird empfohlen.

§ 5 (4)

1. Ein Verein kann seinen Austritt nur schriftlich zum Jahresende erklären. Die Austrittserklärung muß dem Verband bis zum 30. Juni des Geschäftsjahres vorliegen. Der Austrittsbeschluß muß auf einer Mitgliederversammlung des Vereins gefaßt werden. Die Einladung zu dieser Versammlung muß dem Verband mindestens 14 Tage vor Versammlungstermin zugehen. Vor der Abstimmung über den Austritt ist dem Verbandsvorsitzenden oder einem von ihm benannten Vorstandsmitglied in der Versammlung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.


§ 5 (5) Der Verwaltungsrat kann einen Verein aus dem Verband ausschließen, wenn er

1. nach zweimaliger Aufforderung seinen Verpflichtungen aus Absatz 3 nicht nachkommt.
2. die Belange des Verbandes gröblich verletzt oder
3. in drei aufeinanderfolgenden Jahren keinen handlungsfähigen Vorstand berufen kann oder
4. die Zahl ordentlicher Mitglieder in zwei aufeinanderfolgenden Jahren unter 20 bleibt.

Für Mitglieder eines ausgeschlossenen Vereins gilt § 6 mit der Maßgabe, dass die im Verein erworbenen Rechte gewährleistet bleiben. Gegen den Ausschluß ist Einspruch beim Verbandstag zulässig, der in seiner nächsten ordentlichen Sitzung entscheidet. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Die Beitragspflicht endet mit dem Kalenderjahr, in dem der Ausschluß bestandskräftig wird.

Zum Inhaltsverzeichnis§ 6 Unmittelbare Mitgliedschaft

1. Personen im Sinne des § 5 Absatz 3 Ziffer 6, die ihren ständigen Aufenthalt im Verbandsgebiet haben und deren Wohnort durch einen Verein nach § 5 nicht betreut wird, können die unmittelbare Mitgliedschaft im Verband erwerben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2. Der Verwaltungsrat schließt unmittelbare Mitglieder zu Bezirksgruppen zusammen. Bei der Gebietsabgrenzung ist auf die gewachsene Gemeindestruktur und den mehrheitlichen Wunsch der Betroffenen Rücksicht zu nehmen.

3. Der Verwaltungsrat sichert in einem Bezirksstatut die Handlungsfähigkeit der Bezirksgruppe.
In dem Bezirksstatut sind mindestens zu regeln:

1. das Bezirksgebiet,
2. die Bestellung von Bezirksorganen,
3. die Mitwirkung der Bezirksgruppe in Verbandstag und Verwaltungsrat,
4. die Mittelausstattung und das Finanzgebaren; dabei darf der Beitrag denjenigen des Nachbarvereins mit der geringsten Beitragshöhe nicht unterschreiten,
5. der Aufnahmeantrag eines aus der Bezirksgruppe gegründeten Vereins,
6. das Austrittsrecht aus dem Verband.

4. Der Vorstand bestellt auf mehrheitlichen Vorschlag einen Bezirkssprecher. Er kann
darüber hinaus einen Bezirksbeirat bilden. Ab einer Gruppenstärke von 20 Personen ist nach den Grundsätzen des § 14 Absatz (2) ein Bezirksbeirat zu wählen, der den Bezirkssprecher vorschlägt.

5. § 5 Absatz 5 Satz 1 Ziffer 2 gilt entsprechend

Zum Inhaltsverzeichnis§ 7 Ehrenmitglieder

1. Zu Ehrenmitglieder können durch Beschluß des Verwaltungsrates solche Personen ernannt werden, die sich um den Verband oder um die allgemeine Blindenwohlfahrt in besonderer Weise verdient gemacht haben.

Zum Inhaltsverzeichnis§ 8 Fördermitglieder

1. Fördernde Mitglieder können solche Personen oder Personenvereinigungen werden, die sich zur regelmäßigen Zahlung eines Jahresbeitrages nach eigenem Ermessen oder zu einer anderen Hilfeleistung verpflichten. Fördernde Mitglieder werden über die Verbandstätigkeit durch Jahresberichte informiert.

Zum Inhaltsverzeichnis§ 9 Korrespondierende Mitglieder

1. Korrespondierende Mitglieder können Organisationen werden, die im Blindenwesen tätig sind, jedoch nicht die Voraussetzungen für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft besitzen. Über ihre Aufnahme entscheidet der Verwaltungsrat. Korrespondierende Mitglieder haben das Recht, Anträge an die Organe des Verbandes zu stellen und mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verbandstages und des Verwaltungsrates teilzunehmen.

Zum Inhaltsverzeichnis§ 10 Organe

1. Organe des Verbandes sind

1. der Verbandstag (§ 11),
2. der Verwaltungsrat (§ 12),
3. der Vorstand (§ 13 ).

2. Funktionsträgerinnen verwenden in den §§ 11 bis 13 die weibliche Sprachform.

Zum Inhaltsverzeichnis§ 11 Der Verbandstag

§ 11 (1)

1. Der Verbandstag ist das oberste Organ des Verbandes.

§ 11 (2)

1. Der Verbandstag entscheidet über

1. die Wahl des Vorstandes,
2. die Änderung der Verbandssatzung (vgl. § 14 (2) 3.),
3. die Auflösung des Verbandes (vgl. § 14 (2) 3.),
4. Einsprüche gegen den Vereinsausschluß.

2. Satzungsänderungen, die von Behörden gefordert werden, nimmt der Vorstand vor.

3. Die Mitglieder sind über derartige Änderungen zu unterrichten.

§ 11 (3)

1. Der Verbandstag besteht aus den Vertretern der ordentlichen Mitglieder, den Mitgliedern des Vorstandes, den Ehrenmitgliedern und den korrespondierenden Mitgliedern.

§ 11 (4)

1. Der Verbandstag tritt mindestens alle 4 Jahre zusammen. Er wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat mindestens acht Wochen vorher schriftlich unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen; notwendige Ergänzungsunterlagen müssen vier Wochen vor dem Sitzungstermin vorliegen.

§ 11 (5)

1. Stimmberechtigt sind die ordentlichen sowie die Ehren- und Vorstandsmitglieder.

2. Ordentliche Mitglieder haben auf je angefangene 20 ihrer ordentlichen Mitglieder (§ 5 (3) 5.) eine Stimme.

3. Stimmübertragung ist zulässig; jedoch darf ein Vertreter nicht mehr als 5 Stimmen auf sich vereinigen.

§ 11 (6)

1. Zu einem Beschluß auf Änderung der Verbandssatzung ist eine Mehrheit von 2/3 und zu einem Beschluß zur Auflösung des Verbandes eine solche von 9/10 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Zum Inhaltsverzeichnis§ 12 Der Verwaltungsrat

§ 12 (1)

1. Der Verwaltungsrat legt die Richtlinien der Verbandsarbeit fest; er ist an die Beschlüsse des Verbandstages gebunden.

§ 12 (2)

1. Der Verwaltungsrat entscheidet über

1. die Entlastung des Vorstandes,
2. den Jahresabschluß,
3. den Wirtschaftsplan,
4. die Bildung und Verwendung von Rücklagen sowie der Erträge aus Rücklagen,
5. Aufwandspauschalen für Vorstandsmitglieder,
6. Beschwerden gegen den Vorstand,
7. die Wahl von 2 Kassenprüfern,
8. die Festlegung von Jahresbeitrag und Umlagen für das folgende Wirtschaftsjahr; diese Entscheidung ist bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres zu treffen,
9. die Wahl der Nachfolger bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern,
10. die Durchführung von Spendenaktionen,
11. die Benennung der Vorstandsmitglieder, die dem Rheinischen Blindenfürsorgeverein 1886 Düren zur Zuwahl in dessen Vorstand vorgeschlagen werden,
12. die Benennung von Mitgliedern des Kuratoriums der Blinden-und Sehbehindertenstiftung Nordrhein (§ 7(2) Satz 4 der Stiftungssatzung),
13. die Bildung von Bezirks- und Fachgruppen sowie den Erlaß des Bezirksstatuts,
14. Meinungsverschiedenheiten zu Gebietsabgrenzungen zwischen Vereinen,
15. Ausschluß von Vereinen (§ 5),
16. Zu- und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften sowie von korrespondierenden Mitgliedschaften,
17. die Gründung von bzw. den Beitritt zu Vereinigungen,
18. die Dauerbestellung eines Beauftragten (§ 13 (4) 1),
19. den Erlaß einer Arbeitsanweisung für die Verbandseinrichtungen, insbesondere die Geschäfts- und Beratungsstelle.

§ 12 (3)

1. Der Vorstand ist bei der Abstimmung zu den Ziffern 1 und 5 bis 7 nicht stimmberechtigt.

§ 12 (4)

1. Der Verwaltungsrat besteht aus

1. den Vertretern der ordentlichen Mitglieder,
2. den Mitgliedern des Vorstandes und
3. den Ehrenmitgliedern.

2. Vorstandsmitglieder (Ziffer 2) sind nicht berechtigt, ein ordentliches Mitglied ( Ziffer 1) zu vertreten.

§ 12 (5)

1. Der Verwaltungsrat wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, einberufen. Die Einladung hat vier Wochen vorher unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung und der erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Rechnungslegung, zu erfolgen. Eine Sitzung ist auch dann einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der Stimmen des Verwaltungsrates verlangt wird.

§ 12 (6)

1. Die ordentlichen Mitglieder, die Vorstands- und Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt. Die Vereine und die Bezirksgruppen haben auf je angefangene 200 Mitglieder eine Stimme, höchstens jedoch drei Stimmen.

Zum Inhaltsverzeichnis§ 13 Der Vorstand

§ 13 (1)

1. Der Vorstand besteht aus

1. dem Vorsitzenden,
2. seinem Stellvertreter und
3. fünf Beisitzern

2. In den Vorstand dürfen nur Personen gewählt werden, die Mitglied eines Vereins nach § 5 oder Mitglied nach § 6 sind und die Voraussetzungen des § 5 (3) Nr. 6 erfüllen.

3. Arbeitnehmer des Verbandes und seiner Einrichtungen können nicht Mitglied des Vorstandes gemäß § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sein.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird in der nächsten Verwaltungsratssitzung ein Nachfolgemitglied für den Rest der Amtszeit gewählt.

§ 13 (2)

1. Der Vorstand wird vom Verbandstag für vier Jahre gewählt. Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
2. Vorstandswahlen erfolgen durch Abgabe von Stimmzetteln in getrennten Wahlgängen, dabei kann die Wahl der Beisitzer in einem gemeinsamen Wahlgang erfolgen. Bei der Blockwahl sind die Kandidaten mit den fünf Bestergebnissen gewählt. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, kann durch Handzeichen gewählt werden, sofern diesem Verfahren nicht widersprochen wird.

§ 13 (3)

1. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne von § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

2. Der Verband wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten; beide sind allein vertretungsberechtigt.

§ 13 (4)

1. Der Vorstand kann unbeschadet des § 18 Gruppenbeauftragte (für Senioren, Jugend, Sport usw.) bestellen. Sofern ein Beauftragter nicht nur zur Erfüllung einzelner und vorübergehender Aufgaben bestellt wird, ist die Zustimmung des Verwaltungsrates erforderlich.

§ 13 (5)

1. Der Vorstand kann durch einen Vertreter des Rheinischen Blindenfürsorgevereins
1886 Düren erweitert werden.

2. Der Rheinische Blindenfürsorgeverein 1886 Düren schlägt seinen Vertreter selbst vor.

§ 13 (6)

1. Der Vorstand ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, mit einer Frist von 14 Kalendertagen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen.

2. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf 3 Kalendertage verkürzt werden; sie entfällt bei aktenkundig gemachter Zustimmung von fünf Vorstandsmitgliedern.

3. Vorstandssitzungen sollen mindestens zweimal im Jahr stattfinden.

§ 13 (7)

1. Der Vorstand bereitet die Sitzungen des Verbandtages und des Verwaltungsrates vor.

Zum Inhaltsverzeichnis§ 14 Sitzungen, Niederschriften

§ 14 (1)

1. Die Leitung der Sitzungen der Verbandsorgane obliegt dem Vorsitzenden beziehungsweise dem stellvertretenden Vorsitzenden. Sind beide verhindert, wählt das jeweilige Verbandsorgan aus seiner Mitte unter der Leitung des ältesten Funktionsträgers einen Sitzungsleiter.

§ 14 (2)

1. Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit gefaßt.

2. Ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

3. Die Beschlußfähigkeit ist gegeben, so lange mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmen vertreten ist.

4. Nach Beginn einer Sitzung gilt die Versammlung so lange als beschlußfähig, wie
die Beschlußunfähigkeit auf entsprechenden Antrag nicht festgestellt wird.

§ 14 (3)

1. Von den Sitzungen der Verbandsorgane sind Niederschriften zu fertigen, die von dem Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind. Änderungsanträge zu Niederschriften sollen 14 Kalendertage nach Zugang schriftlich gestellt und begründet werden.

§ 14 (4)

1. Über Beschlüsse der Verbandsorgane sind die Vereine, Bezirks- und Fachgruppen, Ehrenmitglieder und korrespondierenden Mitglieder in geeigneter Form zu unterrichten.

§ 14 (5)

1. Der Vorsitzende oder Vertreter kann Beschlüsse auch auf schriftlichem Wege einholen. Der Beschluß ist gültig, wenn sich mehr als die Hälfte der jeweiligen Organstimmen für die Vorlage ausspricht.

Zum Inhaltsverzeichnis§ 15 Anträge

§ 15 (1)

1. Anträge an die Verbandsorgane können von

1. Vereinen,
2. Bezirks- und Fachgruppen,
3. Vorstand, Ehren- und korrespondierenden Mitgliedern gestellt werden.

§ 15 (2)

1. Anträge sollen zwei Wochen vor der Sitzung mit schriftlicher Begründung der Geschäftsstelle vorliegen.

Zum Inhaltsverzeichnis§ 16 Kassenprüfer

§ 16 (1)

1. Die Kassenprüfer müssen Mitglieder eines Vereins oder des Verbandes sein; sie dürfen dem Verbandsvorstand nicht angehören und nicht Arbeitnehmer des Verbandes oder seiner Einrichtungen sein. Ihre Bestellung gilt für zwei Geschäftsjahre.

§ 16 (2)

1. Die Kassenprüfer haben den Jahresabschluß auf Satzungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen und dem Verwaltungsrat über ihre Feststellung Bericht zu erstatten.

Zum Inhaltsverzeichnis§ 17 Kosten

§ 17 (1)

1. Die Kosten für Ihre Vertretung in den Verbandsorganen tragen die Vereine. Die Kosten für die Teilnahme von Bezirksvertretern, Vorstands- und Ehrenmitgliedern an Sitzungen der Verbandsorgane trägt der Verband.

§ 17 (2)

1. Gleiches gilt, wenn Dritte mit Verbandsfunktionen und Verbandsaufgaben betraut werden.

§ 17 (3)

1. Den Bezirksgruppen wird ihre Vertretung bei der Mittelzuweisung angerechnet.

Zum Inhaltsverzeichnis§ 18 Fachgruppen

§ 18 (1)

1. Fachgruppen haben die Aufgabe, die besonderen Belange der verschiedenen Berufs- und Personengruppen zu fördern.

2. Sie sind verpflichtet, ihre Planungen mit dem Vorstand abzustimmen und das jeweilige Verbandsorgan umfassend zu unterrichten und zu beraten.

3. Die Fachgruppenarbeit kann auf der Ebene der Arbeitsgemeinschaft der nordrhein- westfälischen Blindenverbände durchgeführt werden.

§ 18 (2)

1. Die Fachgruppen bestehen aus den ordentlichen Vereins- oder Verbandsmitgliedern, die ihrer Ausbildung oder ihrer Tätigkeit nach zu ihnen gehören.


§ 18 (3)

1. Die Fachgruppenleiter sind über alle die Fachgruppe berührenden Fragen zu informieren.

Zum Inhaltsverzeichnis§ 19 Einrichtungen des Verbandes

§ 19 (1)

1. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Verbandes nach Maßgabe einer vom Verwaltungsrat zu beschließenden Regelung in Anspruch zu nehmen.

2. Der Verband unterhält eine Geschäfts- und Beratungsstelle, die zu Fragen, die Blindheit oder Sehbehinderung betreffen, jedermann zur Verfügung steht.

3. Die Tätigkeit der Geschäftsstelle sowie weiterer verbandsunmittelbarer Einrichtungen richtet sich nach einer vom Verwaltungsrat zu beschließenden Geschäfts- und Sitzungsordnung. Die personelle und sachliche Ausstattung ergibt sich aus dem Wirtschaftsplan.

Zum Inhaltsverzeichnis§ 20 Auflösung des Verbandes

1. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. oder dessen Rechtsnachfolger.

2. Das Vermögen ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke in Interesse der Blinden und Sehbehinderten (§ 5 (3) Ziffer 1 Nr.6) in den Regierungsbezirken Düsseldorf und Köln bzw. deren Rechtsnachfolger zu verwenden.


13.11.1999

Armin Kappallo
(1. Vorsitzender)

Gerd Kozyk
(Schriftführer)


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