2010
BLINDEN- UND SEHBEHINDERTENVERBAND
NORDRHEIN e.V.
gemäß Beschluss des Verbandstages vom 07.11.2010
Präambel:
Der Blinden- und Sehbehindertenverband Nordrhein e.V. hat auf seinem außerordentlichen
Verbandstag am 07.11.2010 in Königswinter die nachfolgende Neufassung
der Satzung beschlossen. Die Verwendung männlicher und weiblicher Wortformen
wird aus Gründen der Lesbarkeit in dieser Satzung nicht konsequent eingehalten;
gleichwohl sind, wenn nicht anders ausgewiesen, stets die männliche
und weibliche Form gemeint.
INHALTSVERZEICHNIS
§ 1 Name, Sitz, Verbandsgebiet, überregionale Zusammenarbeit
§ 2 Zweck und Aufgaben
§ 3 Sicherung der Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit
§ 4 Zusammensetzung des Verbandes
§ 5 Vereine
§ 6 Unmittelbare Mitgliedschaft
§ 7 Ehrenmitglieder
§ 8 Fördermitglieder
§ 9 Kooperative Mitglieder
§ 10 Organe
§ 11 Der Verbandstag
§ 12 Der Verwaltungsrat
§ 13 Der Vorstand
§ 14 Sitzungen, Niederschriften
§ 15 Anträge
§ 16 Kassenprüfer
§ 17 Kosten
§ 18 Fachgruppen
§ 19 Einrichtungen des Verbandes
§ 20 Auflösung des Verbandes
Satzung Blinden- und Sehbehindertenverband Nordrhein e.V. gemäß Beschluß des Verbandstages vom 07.11.2010
§
1 Name, Sitz, Verbandsgebiet, überregionale Zusammenarbeit
§
1 (1)
1. Der Verband führt den Namen:
"
Blinden-und Sehbehindertenverband Nordrhein e.V." (BSVN e.V.)
2. Der Verband hat seinen Sitz in Meerbusch und ist bei dem für Meerbusch
zuständigen Amtsgericht Neuss unter der Nummer 1994 im Vereinsregister
eingetragen.
3. Der Verband ist ordentliches Mitglied des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e.V. mit Sitz in Berlin und des Paritätischen Wohlfahrtverbandes, Landesverband Nordrhein –Westfalen e.V., mit Sitz in Wuppertal.
4. Weitere Mitgliedschaften sind möglich.
§ 1 (2)
1. Die Verbandstätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland beziehungsweise dessen Rechtsnachfolger (rheinischer Teil des Landes Nordrhein-Westfalen – Verbandsgebiet).
§ 1 (3)
1. Der Verband arbeitet mit dem Blinden- und Sehbehindertenverein Westfalen
e.V. und dem Lippischen Blinden- und Sehbehindertenverein e.V. in der Arbeitsgemeinschaft
der nordrhein-westfälischen Blinden- und Sehbehindertenvereine zusammen.
2. Einstimmige Beschlüsse dieser Arbeitsgemeinschaft binden den Verband
so lange unmittelbar, als sie nicht durch den Vorstand außer Kraft
gesetzt werden.
3. Die Regelung über das schriftliche Beschlussverfahren (§14 (5)) gilt entsprechend.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der unmittelbare und ausschließliche Zweck des Verbandes besteht in der Erfüllung mildtätiger, gemeinnütziger und sozialer Aufgaben im Interesse blinder, sehbehinderter und von Blindheit bedrohter Menschen im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Blinden- und Sehbehindertenverband Nordrhein e.V. ist ein Verband der freien Wohlfahrtspflege.
3. Der Verband enthält sich jeder parteipolitischer, konfessioneller und weltanschaulicher Betätigung.
4. Der Verband vertritt als Selbsthilfeorganisation die Interessen blinder, sehbehinderter und von Blindheit bedrohter Menschen; außerdem ist er für diesen Personenkreis in den Bereichen Patientenvertretung und Patientenberatung tätig. Er arbeitet hierbei mit anderen Institutionen zusammen.
5. Aufgaben des Blinden- und Sehbehindertenverbandes Nordrhein e.V. sind die
Erhaltung und Verbesserung der sozialen Stellung der blinden, sehbehinderten
und von Blindheit bedrohten Menschen, die Förderung ihrer Selbstbestimmung
und ihrer gleichwertigen Teilhabe und Mitwirkung am Leben in der Gesellschaft,
ihre berufliche Integration sowie die Erhaltung und Verbesserung ihrer medizinischen
Versorgung. Diese Aufgabe erfüllt der Blinden- und Sehbehindertenverband
Nordrhein e.V. insbesondere durch:
1. Einflussnahme auf die Gesetzgebung und Gesetzesanwendung in Nordrhein-Westfalen
2. Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
3. Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben und Mitwirkung bei der Erschließung
neuer Erwerbsmöglichkeiten
4. Förderung der medizinischen Rehabilitation und von Maßnahmen
zur Verhütung von Sehbehinderung und Blindheit
5. Durchsetzung von Barrierefreiheit in allen Bereichen des öffentlichen
Lebens, unter anderem durch Aushandeln von Zielvereinbarungen
6. Hilfsmittelberatung und Förderung derer Entwicklung
7. Verbreitung der Kenntnis der Blindenschrift
8. Interessenvertretung sowohl bei der spezifischen als auch der integrativen
Erziehung und Bildung blinder und sehbehinderter Kinder und Jugendlicher
9. Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und
der Mobilität von blinden und sehbehinderten Menschen
10. Unterstützung kultureller und sportlicher Betätigung blinder
und sehbehinderter Menschen
11. Errichtung und Betrieb von Wohn- und Arbeitsstätten für mehrfach
behinderte blinde und sehbehinderte Menschen
12. Qualifizierte Beratung von taubblinden Menschen
13. Unterhaltung von Einrichtungen beziehungsweise Beteiligung an deren
Trägerschaft sowie Förderung von Einrichtungen, die der Rehabilitation
oder der Erholung dienen
14. Information und Beratung in allen Angelegenheiten des Blinden- und Sehbehindertenwesens
und in allen Fragen, die sich aus Blindheit und Sehbehinderung ergeben
15. Durchführung von Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen
für Ehrenamtler
16. Herausgabe von Publikationen
17. Öffentlichkeitsarbeit
18. Zusammenarbeit mit anderen Organisationen
§ 3 Sicherung der Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit
1. Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandet werden.
2. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes erhalten.
Die Mitglieder haben bei Ausscheiden aus dem Verband, bei einer Auflösung
oder Aufhebung des Verbandes keinerlei Ansprüche an das Verbandsvermögen.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
4. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Mit Zustimmung des Verwaltungsrates kann den Mitgliedern des Vorstandes und anderen, besonders beauftragten Personen eine pauschale Aufwandsentschädigung oder eine Vergütung unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorgaben gewährt werden (§ 12.2.1.5).
§ 4 Zusammensetzung des Verbandes
1. Der Verband hat ordentliche Mitglieder (§§ 5 und 6), Ehrenmitglieder (§7) und außerordentliche Mitglieder (§§ 8 und 9).
2. Außerordentliche Mitglieder sind
- fördernde Mitglieder und
- kooperative Mitglieder.
§ 5 Vereine
§ 5 (1)
1. Vereine können nur ordentliche Mitglieder sein, wenn es sich um
Blinden- und Sehbehindertenselbsthilfevereine handelt, die ihren Sitz im Verbandsgebiet
haben und
Ihren Satzungsauftrag auf einen Teil des Verbandsgebietes (§ 5 Absatz
1 Satz 4) beschränken. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand
aufgrund eines schriftlichen Antrages des Vereins. Dem Antrag ist eine Gebietsvereinbarung
mit den angrenzenden Vereinen zu Grunde zu legen. In einem nach Satz 3 ermittelten
Vereinsgebiet ist nur ein Verein Verbandsmitglied.
§ 5 (2)
1. Im Falle der Ablehnung kann der Verein Einspruch beim Verwaltungsrat einlegen.
§ 5 (3)
1. Die Vereine sind verpflichtet,
1. die Zugehörigkeit zum Blinden- und Sehbehindertenverband Nordrhein
e.V. in ihrer Satzung zum Ausdruck zu bringen,
2. die von den Verbandsorganen für die Verbandsarbeit für erforderlich
gehaltenen Auskünfte zu geben,
3. Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten und durchzuführen,
4. die beschlossenen Beiträge und Umlagen zum jeweils festgesetzten
Fälligkeitstermin zu leisten,
5. dem Verband bis zum 1. Februar eines jeden Jahres den Bestand der Mitglieder
zum 31. Dezember des Vorjahres als dem Stichtag für die Beitragsbemessung
zu melden,
6. als ordentliche Mitglieder nur blinde und sehbehinderte Menschen mit einem
Sehvermögen von höchstens 3/10 aufzunehmen – bestehende Mitgliedschaften
bleiben unberührt.
2. Die Mitgliedschaft Minderjähriger wird empfohlen.
§ 5 (4)
1. Ein Verein kann seinen Austritt nur schriftlich zum Jahresende erklären. Die Austrittserklärung muss dem Verband bis zum 30. Juni des Geschäftsjahres vorliegen. Der Austrittsbeschluss muss auf einer Mitgliederversammlung des Vereins gefasst werden. Die Einladung zu dieser Versammlung muss dem Verband mindestens 14 Tage vor Versammlungstermin zugehen. Vor der Abstimmung über den Austritt ist dem Verbandsvorsitzenden oder einem von ihm benannten Vorstandsmitglied in der Versammlung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 5 (5) Der Verwaltungsrat kann einen Verein aus dem Verband ausschließen, wenn er
1. nach zweimaliger Aufforderung seinen Verpflichtungen aus Absatz 3 nicht
nachkommt.
2. die Belange des Verbandes gröblich verletzt ,
3. in drei aufeinander folgenden Jahren keinen handlungsfähigen Vorstand
berufen kann oder
4. die Zahl ordentlicher Mitglieder in zwei aufeinanderfolgenden Jahren unter
20 bleibt.
Für Mitglieder eines ausgeschlossenen Vereins gilt § 6 mit der Maßgabe, dass die im Verein erworbenen Rechte gewährleistet bleiben. Gegen den Ausschluss ist Einspruch beim Verbandstag zulässig, der in seiner nächsten ordentlichen Sitzung entscheidet. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Die Beitragspflicht endet mit dem Kalenderjahr, in dem der Ausschluss bestandskräftig wird.
§ 6 Unmittelbare Mitgliedschaft
1. Personen im Sinne des § 5 Absatz 3 Ziffer 6, die ihren ständigen Aufenthalt im Verbandsgebiet haben und deren Wohnort durch einen Verein nach § 5 nicht betreut wird, können die unmittelbare Mitgliedschaft im Verband erwerben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2. Der Verwaltungsrat schließt unmittelbare Mitglieder zu Bezirksgruppen
zusammen. Bei der Gebietsabgrenzung ist auf die gewachsene Gemeindestruktur
und den mehrheitlichen Wunsch der Betroffenen Rücksicht zu nehmen.
Bezirksgruppen sind ordentliche Mitglieder im Sinne dieser Satzung.
3. Der Verwaltungsrat sichert in einem Bezirksstatut die Handlungsfähigkeit
der Bezirksgruppe.
In dem Bezirksstatut sind mindestens zu regeln:
1. das Bezirksgebiet,
2. die Bestellung von Bezirksorganen,
3. die Mitwirkung der Bezirksgruppe in Verbandstag und Verwaltungsrat,
4. die Mittelausstattung und das Finanzgebaren; dabei darf der Beitrag denjenigen
des Nachbarvereins mit der geringsten Beitragshöhe nicht unterschreiten,
5. der Aufnahmeantrag eines aus der Bezirksgruppe gegründeten Vereins,
6. das Austrittsrecht aus dem Verband.
4. Der Vorstand bestellt auf mehrheitlichen Vorschlag einen Bezirkssprecher.
Er kann
darüber hinaus einen Bezirksbeirat bilden. Ab einer Gruppenstärke
von 20 Personen ist nach den Grundsätzen des § 14 Absatz (2) ein
Bezirksbeirat zu wählen, der den Bezirkssprecher vorschlägt.
5. § 5 Absatz 5 Satz 1 Ziffer 2 gilt entsprechend.
§ 7 Ehrenmitglieder
1. Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss des Verwaltungsrates solche
Personen ernannt werden, die sich um den Verband oder um das allgemeine Blinden-
und Sehbehindertenwesen in besonderer Weise verdient gemacht haben.
§ 8 Fördermitglieder
1. Fördernde Mitglieder können solche Personen oder Personenvereinigungen werden, die sich zur regelmäßigen Zahlung eines Jahresbeitrages nach eigenem Ermessen oder zu einer anderen Hilfeleistung verpflichten. Fördernde Mitglieder werden über die Verbandstätigkeit durch Jahresberichte informiert.
§ 9 Kooperative Mitglieder
1. Kooperative Mitglieder können Organisationen werden, die im Blinden-
und Sehbehindertenwesen tätig sind, jedoch nicht die Voraussetzungen
für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft besitzen. Über ihre
Aufnahme entscheidet der Verwaltungsrat. Kooperative Mitglieder haben das
Recht, Anträge an die Organe des Verbandes zu stellen und mit beratender
Stimme an den Sitzungen des Verbandstages und des Verwaltungsrates teilzunehmen.
2. Kooperative Mitglieder sind verpflichtet, den für sie festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten.
§ 10 Organe
1. Organe des Verbandes sind
1. der Verbandstag (§ 11),
2. der Verwaltungsrat (§ 12),
3. der Vorstand (§ 13 ).
§ 11 Der Verbandstag
§ 11 (1)
1. Der Verbandstag ist das oberste Organ des Verbandes.
§
11 (2)
1. Der Verbandstag entscheidet über
1. die Wahl des Vorstandes,
2. die Änderung der Verbandssatzung (vgl. § 14 (2) 3.),
3. die Auflösung des Verbandes (vgl. § 14 (2) 3.),
4. Einsprüche gegen den Vereinsausschluss.
§ 11 (2)
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden
aus formalen Gründen verlangt werden, nimmt der Vorstand vor. Die Mitglieder
sind über derartige Änderungen unverzüglich zu unterrichten.
§ 11 (3)
1. Der Verbandstag besteht aus den Vertretern der ordentlichen Mitglieder, den Mitgliedern des Vorstandes, den Ehrenmitgliedern und den kooperativen Mitgliedern.
§ 11 (4)
1. Der Verbandstag tritt mindestens alle vier Jahre zusammen. Er wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung hat mindestens acht Wochen vorher schriftlich unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen; notwendige Ergänzungsunterlagen müssen zwei Wochen vor dem Sitzungstermin vorliegen.
§ 11 (5)
1. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder sowie die Ehren- und Vorstandsmitglieder.
2. Vereine und Bezirksgruppen haben auf je angefangene 20 ihrer ordentlichen Mitglieder (§ 5 (3) 5.) eine Stimme.
3. Stimmübertragung ist zulässig; jedoch darf ein Vertreter nicht mehr als 5 Stimmen auf sich vereinigen.
§ 11 (6)
1. Zu einem Beschluss auf Änderung der Verbandssatzung ist eine Mehrheit von 2/3 und zu einem Beschluss zur Auflösung des Verbandes eine solche von 9/10 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 12 Der Verwaltungsrat
§
12 (1)
1. Der Verwaltungsrat legt die Richtlinien der Verbandsarbeit fest; er ist an die Beschlüsse des Verbandstages gebunden.
§ 12 (2)
1. Der Verwaltungsrat entscheidet über
1. die Entlastung des Vorstandes,
2. den Jahresabschluss,
3. den Wirtschaftsplan,
4. die Bildung und Verwendung von Rücklagen sowie der Erträge aus
Rücklagen,
5. die Gewährung und Höhe von Aufwandspauschalen für Vorstandsmitglieder
und anderen beauftragten Personen,
6. Beschwerden gegen den Vorstand,
7. die Wahl von 2 Kassenprüfern,
8. die Festlegung des Jahresbeitrags und Umlagen für das folgende Wirtschaftsjahr;
diese Entscheidung ist bis zum 30. Juni des laufenden Geschäftsjahres
zu treffen,
9. die Wahl der Nachfolger bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern,
10. die Durchführung von Spendenaktionen,
11. die Benennung eines Vertreters in den Beirat des Rheinischen Blindenfürsorgeverein
1886 Düren,
12. die Benennung von Vertretern in Stiftungen,
13. die Bildung von Bezirks- und Fachgruppen sowie den Erlass des Bezirksstatuts,
14. Meinungsverschiedenheiten zu Gebietsabgrenzungen zwischen Vereinen,
15. Ausschluß von Vereinen (§ 5),
16. Zu- und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften sowie von Kooperativen
Mitgliedschaften,
17. die Gründung von bzw. den Beitritt zu Vereinigungen,
18. die Dauerbestellung eines Beauftragten (§ 13 (4) 1),
19. den Erlass einer Arbeitsanweisung für die Verbandseinrichtungen,
insbesondere die Geschäfts- und Beratungsstelle.
§ 12 (3)
1. Der Vorstand ist bei der Abstimmung zu den Ziffern 1 und 5 bis 7 nicht stimmberechtigt.
§ 12 (4)
1. Der Verwaltungsrat besteht aus
1. den Vertretern der ordentlichen Mitglieder,
2. den Mitgliedern des Vorstandes,
3. den Ehrenmitgliedern und
4. den Kooperativen Mitgliedern.
2. Vorstandsmitglieder (Ziffer 2) sind nicht berechtigt, ein ordentliches Mitglied ( Ziffer 1) zu vertreten.
§ 12 (5)
1. Der Verwaltungsrat wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, einberufen. Die Einladung hat vier Wochen vorher unter Beifügung der vorläufigen Tagesordnung und der erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Rechnungslegung, zu erfolgen. Eine Sitzung ist auch dann einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der Stimmen des Verwaltungsrates verlangt wird.
§ 12 (6)
1. Die ordentlichen Mitglieder, die Vorstands- und Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt. Die Vereine und die Bezirksgruppen haben auf je angefangene 100 Mitglieder eine Stimme, höchstens jedoch vier Stimmen.
§ 13 Der Vorstand
§
13 (1)
1. Der Vorstand besteht aus
1. dem Vorsitzenden,
2. seinem Stellvertreter und
3. fünf Beisitzern
2. In den Vorstand dürfen nur Personen gewählt werden, die Mitglied eines Vereins nach § 5 oder Mitglied nach § 6 sind und die Voraussetzungen des § 5 (3) Nr. 6 erfüllen.
3. Arbeitnehmer des Verbandes und seiner Einrichtungen können nicht Mitglied des Vorstandes gemäß § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sein.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird in der nächsten Verwaltungsratssitzung ein Nachfolgemitglied für den Rest der Amtszeit gewählt.
§ 13 (2)
1. Der Vorstand wird vom Verbandstag für vier Jahre gewählt. Er
bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
2. Vorstandswahlen erfolgen durch Abgabe von Stimmzetteln in getrennten Wahlgängen,
dabei kann die Wahl der Beisitzer in einem gemeinsamen Wahlgang erfolgen.
Bei der Blockwahl sind die Kandidaten mit den fünf Bestergebnissen gewählt.
Steht nur ein Kandidat zur Wahl, kann durch Handzeichen gewählt werden,
sofern diesem Verfahren nicht widersprochen wird.
§ 13 (3)
1. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne von § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
2. Der Verband wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten; beide sind allein vertretungsberechtigt.
§ 13 (4)
1. Der Vorstand kann unbeschadet des § 18 Gruppenbeauftragte bestellen. Sofern ein Beauftragter nicht nur zur Erfüllung einzelner und vorübergehender Aufgaben bestellt wird, ist die Zustimmung des Verwaltungsrates erforderlich.
§ 13 (5)
1. Der Vorstand kann durch einen Vertreter des Rheinischen Blindenfürsorgevereins
1886 Düren erweitert werden.
2. Der Rheinische Blindenfürsorgeverein 1886 Düren schlägt seinen Vertreter selbst vor.
§ 13 (6)
1. Der Vorstand ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter, mit einer Frist von 14 Kalendertagen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen.
2. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf 3 Kalendertage verkürzt werden; sie entfällt bei aktenkundig gemachter Zustimmung von fünf Vorstandsmitgliedern.
3. Vorstandssitzungen sollen mindestens zweimal im Jahr stattfinden.
§ 13 (7)
1. Der Vorstand bereitet die Sitzungen des Verbandstages und des Verwaltungsrates vor.
§ 14 Sitzungen, Niederschriften
§ 14 (1)
1. Die Leitung der Sitzungen der Verbandsorgane obliegt dem Vorsitzenden beziehungsweise dem stellvertretenden Vorsitzenden. Sind beide verhindert, wählt das jeweilige Verbandsorgan aus seiner Mitte unter der Leitung des ältesten Funktionsträgers einen Sitzungsleiter.
§ 14 (2)
1. Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit gefaßt.
2. Ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
3. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, so lange mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmen vertreten ist.
4. Nach Beginn einer Sitzung gilt die Versammlung so lange als beschlussfähig,
wie
die Beschlussunfähigkeit auf entsprechenden Antrag nicht festgestellt
wird.
§ 14 (3)
1. Von den Sitzungen der Verbandsorgane sind Niederschriften zu fertigen, die von dem Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind. Änderungsanträge zu Niederschriften sollen 14 Kalendertage nach Zugang schriftlich gestellt und begründet werden.
§ 14 (4)
1. Über Beschlüsse der Verbandsorgane sind die Vereine, Bezirks- und Fachgruppen, Ehrenmitglieder und Kooperative Mitglieder in geeigneter Form zu unterrichten.
§ 14 (5)
1. Der Vorsitzende oder Vertreter kann Beschlüsse auch auf schriftlichem Wege einholen. Der Beschluss ist gültig, wenn sich mehr als die Hälfte der jeweiligen Organstimmen für die Vorlage ausspricht.
§ 15 Anträge
§ 15 (1)
1. Anträge an die Verbandsorgane können von
1. Vereinen,
2. Bezirks- und Fachgruppen,
3. Vorstand, Ehren- und kooperativen Mitgliedern gestellt werden.
§ 15 (2)
1. Anträge sollen zwei Wochen vor der Sitzung mit schriftlicher Begründung
der Geschäftsstelle vorliegen.
2. Über die Behandlung später eingehender Anträge entscheidet
das jeweilige Organ.
§
16 Kassenprüfer
§ 16 (1)
1. Die Kassenprüfer müssen Mitglieder eines Vereins oder des Verbandes sein; sie dürfen dem Verbandsvorstand nicht angehören und nicht Arbeitnehmer des Verbandes oder seiner Einrichtungen sein. Ihre Bestellung gilt für zwei Geschäftsjahre.
§ 16 (2)
1. Die Kassenprüfer haben den Jahresabschluss auf Satzungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen und dem Verwaltungsrat über ihre Feststellung Bericht zu erstatten.
§ 17 Kosten
§ 17 (1)
1. Die Kosten für Ihre Vertretung in den Verbandsorganen tragen die Vereine. Die Kosten für die Teilnahme von Bezirksvertretern, Vorstands- und Ehrenmitgliedern an Sitzungen der Verbandsorgane trägt der Verband.
§ 17 (2)
1. Gleiches gilt, wenn Dritte mit Verbandsfunktionen und Verbandsaufgaben betraut werden.
§ 17 (3)
1. Den Bezirksgruppen wird ihre Vertretung bei der Mittelzuweisung angerechnet.
§ 18 Fachgruppen
§
18 (1)
1. Fachgruppen haben die Aufgabe, die besonderen Belange der verschiedenen Berufs- und Personengruppen zu fördern.
2. Sie sind verpflichtet, ihre Planungen mit dem Vorstand abzustimmen und das jeweilige Verbandsorgan umfassend zu unterrichten und zu beraten.
3. Die Fachgruppenarbeit kann auf der Ebene der Arbeitsgemeinschaft der nordrhein- westfälischen Blindenverbände durchgeführt werden.
§ 18 (2)
1. Die Fachgruppen bestehen aus den ordentlichen Vereins- oder Verbandsmitgliedern.
§
18 (3)
1. Die Fachgruppenleiter sind über alle die Fachgruppe berührenden Fragen zu informieren.
§ 19 Einrichtungen des Verbandes
§
19 (1)
1. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Verbandes nach Maßgabe einer vom Verwaltungsrat zu beschließenden Regelung in Anspruch zu nehmen.
2. Der Verband unterhält eine Geschäfts- und Beratungsstelle, die zu Fragen, die Blindheit oder Sehbehinderung betreffen, jedermann zur Verfügung steht.
3. Die Tätigkeit der Geschäftsstelle sowie weiterer verbandsunmittelbarer Einrichtungen richtet sich nach einer vom Verwaltungsrat zu beschließenden Geschäfts- und Sitzungsordnung. Die personelle und sachliche Ausstattung ergibt sich aus dem Wirtschaftsplan.
§
20 Auflösung des Verbandes
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes (Körperschaft) oder
bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen
an den Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. .
2. Das Vermögen ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Interesse der Blinden und Sehbehinderten (§ 5 (3) Ziffer 1 Nr.6) im Gebiet des Landschaftsverband Rheinland bzw. dessen Rechtsnachfolger zu verwenden.
07.11.2010
Gerd Kozyk Peter Henseler
(1. Vorsitzender) (Geschäftsführer)
