Um eine weitere Ausbreitung des Corona-Virus zu verhindern, werden in NRW alle Großveranstaltungen bis aufs Weitere abgesagt. Zudem können die zuständigen Behörden Personen vorsorglich unter Quarantäne stellen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbstständige können dadurch einen Verdienstausfall erleiden. In Nordrhein-Westfalen entschädigen die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes. Die Zuständigkeit der Landschaftsverbände richtet sich nach dem Sitz der Betriebsstätte.
Die Quarantäne muss durch die zuständigen Gesundheitsämter angeordnet worden sein. Kein Anspruch besteht bei Arbeitsunfähigkeit oder Urlaub.
Arbeitgeber müssen im Rahmen der Entgeltfortzahlung für maximal sechs Wochen in Vorleistung gehen. Die ausgezahlten Beträge werden auf Antrag vom zuständigen Landschaftsverband erstattet. Ab der siebten Woche wird die Entschädigung direkt an die Betroffenen gezahlt. Die Entschädigung entspricht der Höhe des gesetzlichen Krankengeldes.
* Für Selbstständige gilt: Sie stellen den Antrag direkt beim zuständigen Landschaftsverband
* Für Beamte/innen gilt: Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung eines Verdienstausfalles
Anträge auf Entschädigung müssen schriftlich innerhalb von drei Monaten nach Ende der Quarantäne beziehungsweise Absonderung beim zuständigen Landschaftsverband gestellt werden.
Weitere Informationen und Antragsformulare zum Download hat der LVR auf seiner Internetseite zur Verfügung gestellt: www.soziale-entschaedigung.lvr.de <http://www.lvr.de/cmsbs-restproxy/t/nl?t=ANONYMOUS.5QX5P.60B7309A0422F1A316533FEAE37CFB6F&d=http%3a%2f%2fwww.soziale-entschaedigung.lvr.de&n=Externer%20Link%20%26ouml%3bffnet%20neues%20Fenster&h=E2B3608689083DCB693E20609E94DBF6BE848F08>
Wegen der Vielzahl der Anfragen bittet der LVR um Anfragen per Mail an den LVR-Fachbereich Soziale Entschädigung: ser@lvr.de
Telefonische Auskünfte erteilt der LVR Montag bis Freitag von 9 bis 12 Uhr unter der Servicenummer 0221 809-5444
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