Welche Corona-Regelungen werden ab 20.08.2021 in NRW Geltung finden? Welche Bedeutung hat die 3G-Regelung? Wo und wann ist ein Nachweis nötig und wo gilt Maskenpflicht?
Ab dem kommenden Freitag (20.08.2021) wird in NRW wieder vieles leichter. Es treten gelockerte Corona-Regeln in Kraft. Ob beim Shopping oder Zoo-Besuch: Ein Nachweis als Genesener, Geimpfter oder Getesteter (3G) ist nicht erforderlich, egal wie hoch die Sieben-Tage-Inzidenz ist.
Während Veranstaltungen in Innenräumen allerdings muss man dann bei einer Inzidenz ab 35 stets einen Nachweis erbringen. Das gilt derzeit in ganz NRW. Die Maskenpflicht bleibt vielerorts bestehen.
Was steckt hinter der neuen 3G-Regel?
Abgeschafft wird ab dem kommenden Freitag (20.08.2021) das bisherige Inzidenzstufen-Modell. Ab dann gilt die neue 3G-Regel und das bedeutet: „Auch bei hohem Infektionsgeschehen bleiben alle Einrichtungen geöffnet und alle Veranstaltungen erlaubt. Oft muss man sich jedoch als genesen, geimpft oder negativ getestet ausweisen - unter anderem beim Sport in Innenräumen, bei Friseuren, drinnen in Restaurants oder auch bei Großveranstaltungen im Freien.
Das sind die Details:
In folgenden Einrichtungen muss man sich immer als Geimpfter, Genesener oder Getesteter ausweisen, also auch bei einer Inzidenz unter 35. Für den Negativtest-Nachweis reicht ein offizieller Schnelltest - ein PCR-Test ist nicht nötig.
- in Krankenhäusern - in Alten- und Pflegeheimen - in stationären Einrichtungen der Sozialhilfe - in Sammelunterkünften für Flüchtlinge - in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe
Wo ist bei erhöhter Inzidenz ein 3G-Nachweis nötig?
Ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35 muss man sich in folgenden Situationen und Orten als Genesener, Geimpfter oder Getesteter ausweisen, ein offizieller Schnelltest reicht aus.
- bei Veranstaltungen in Innenräumen - bei Sport, Wellnessangeboten und Ähnlichem in Innenräumen - in der Innengastronomie - außer bei Speisen zur Abholung - bei körpernahen Dienstleistungen wie Friseur, Kosmetik, Körperpflege - bei Beherbergungen (Testnachweis bei Anreise und dann alle vier Tage) - bei touristischen Busreisen und Kinder-, Jugend- und Familienerholungsfahrten - bei Großveranstaltungen im Freien ab 2.500 Personen
Wo ist ab dann ein 3G-Nachweis mit PCR-Test nötig?
Immer da, wo es ein besonders hohes Risiko für Corona-Mehrfachansteckungen gibt, muss man sich ebenfalls als Genesener, Geimpfter oder Getesteter ausweisen. Dann reicht für Getestete allerdings kein Schnelltest mehr - sondern ist ein laborbestätigter PCR-Test nötig. Ohne Krankheitssymptome ist dieser in der Regel nicht kostenlos.
In folgenden Situationen gilt die Nachweispflicht:
- in Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen - bei Tanzveranstaltungen einschließlich privaten Feiern mit Tanz - in Bordellen, Prostitutionsstätten, Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen sowie auch an anderen Orten bei der Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen
In welchen Situationen ist kein 3G-Nachweis nötig?
Unabhängig von der Sieben-Tage-Inzidenz muss man vielerorts keinen Nachweis erbringen, dass man genesen, getestet oder geimpft ist. Das gilt grundsätzlich für viele dauerhafte Einrichtungen, also unter anderem dort:
- beim Einkaufen, egal in welchen Geschäften-
- in Museen, Bibliotheken, Zoologischen Gärten und so weiter
- bei öffentlichen Wahlen - bei Gerichtsverhandlungen - bei Angeboten der medizinischen Versorgung wie Impfangeboten, Blutspendeterminen und Ähnlichem
Wann und wo gilt in NRW eine Maskenpflicht?
Unabhängig von der Sieben-Tages-Inzidenz gilt in NRW an vielen Orten weiterhin eine Maskenpflicht. Dies gilt insbesondere an folgenden Orten und eine OP-Maske oder höherwertige Maske (z. B. FFP2) muss getragen werden:
- in Warteschlangen und Anstellbereichen sowie unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen und ähnlichen Dienstleistungsschaltern - im öffentlichen Personennah- und fernverkehr - in Taxen - auf Schiffen nur drinnen - bei Sport-, Kultur- und sonstigen Veranstaltungen im Freien mit mehr als 2.500 Besucherinnen und Besuchern
In nur wenigen Situationen muss man im Freien eine Maske tragen.
Welches Bußgeld droht bei Verstößen gegen die Regeln?
Alle Verstöße gegen die Corona-Regeln können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000,00 Euro geahndet werden.
An dieser Stelle möchten wir noch darauf hinweisen, dass wir Ihnen hier nur einen kleinen Überblick geben möchten. Der BSVN übernimmt für alle Angaben und für die Richtigkeit oder Aktualität der Informationen keine Haftung. Stand der Informationen ist Donnerstag, 19.08.2021, 18:00 Uhr.
Quelle: Bundesgesundheitsministerium
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