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Blinden- und Sehbehindertengeld & Blindenhilfe

Die gesetzlichen Regelungen zum Blindengeld und Sehbehindertengeld sind von unterschiedlichen Faktoren abhängig.

Personen, die die Sehbehinderung oder Blindheit durch eine Kriegs- oder Wehrdienstschädigung erlitten haben oder durch eine staatliche Impfmaßnahme oder dadurch, dass sie einem in Deutschland begangenen Verbrechen zum Opfer gefallen sind, haben Anspruch auf eine Pflegezulage nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Ist die Sehbehinderung oder Blindheit Folge eines Berufsunfalls (wozu auch der Wegeunfall zählt) oder einer Berufskrankheit, so erbringt die zuständige Berufsgenossenschaft eine entsprechende Leistung.

Wenn keine dieser Ursachen vorliegt, gelten die gesetzlichen Regelungen, die in den jeweiligen Bundesländern unterschiedlich sind. Auch die Höhe der Leistungen und die Voraussetzungen zum Bezug unterscheiden sich je nach Bundesland. In Nordrhein-Westfalen sind die Leistungen im Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) geregelt.

Ergänzend zum Blindengeld kann unter bestimmten Voraussetzungen noch Blindenhilfe beantragt werden, wenn der Betrag des Landesblindengeldes unter dem Betrag der Blindenhilfe liegt. In diesem Fall kann die Blindenhilfe als aufstockende Leistung beansprucht werden. Die Blindenhilfe ist jedoch vom Einkommen und Vermögen der antragstellenden Person und ggf. bestimmter Familienangehöriger abhängig.

Ausführliche Informationen zum Blinden- und Sehbehindertengeld und der Blindenhilfe, sowie den Voraussetzungen für die Beantragung und Gewährung dieser Leistungen finden Sie auf den Seiten des Landschaftsverbandes Rheinland unter www.lvr.de

Auch unser Dachverband, der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV) informiert unter www.dbsv.org

Wenn Sie das Bundesland, in dem Sie leben, anklicken, erhalten Sie u. a. folgende Informationen:

  • wie hoch das Blindengeld je nach Altersstufe ist,
  • ob es Leistungen für hochgradig sehbehinderte und/oder für Menschen mit zusätzlichen Höreinschränkungen gibt,
  • wie hoch das Blindengeld bei Pflegebedürftigkeit im jeweiligen Pflegegrad ist und
  • ob und welche Beträge bei einer Unterbringung in einer stationären Einrichtung gezahlt werden.
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